Winterdienst in Bergisch Gladbach


Die Firma STRABO ist für Sie seit über 25 Jahren der professionelle Winterdienst für Bergisch Gladbach und Umgebung. Unsere erfahrenen Mitarbeiter stehen für Zuverlässigkeit und Kompetenz, um Ihnen bestmöglichen Service zu bieten.


Professionelle Schnee- und Eisbeseitigung

Winterdienst Bergisch Gladbach

Die professionelle Schnee- und Eisbeseitigung in Bergisch Gladbach erfolgt manuell oder maschinell, jeweils abhängig von der Größe der zu bearbeitenden Verkehrsfläche. Jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeitergruppe ist für einen regionalen Kleinraum verantwortlich, an dessen Streckenführung die Anwesen unserer Kunden liegen. Von November bis April ist jeder Mitarbeiter durch die Firmenleitung ständig abrufbereit. Dies gilt auch nachts, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, wie Weihnachten, Silvester und Neujahr und für Karneval, Karfreitag und die Osterfeiertage.


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Zuverlässig und kompetent seit über 25 Jahren

Durch ein Netz von eigenen Wetterbeobachtern im Leistungsbereich des Unternehmens sowie durch die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Wetterdienst werden mögliche Einsatzzeiten erkannt, Kontrollfahrten durchgeführt und auch letztlich zentrale Einsätze zur Schnee- und Eisbeseitigung ausgelöst. Somit werden unaufgefordert fristgerechte Winterdienst-Einsätze für die Kunden im Großraum Bergisch Gladbach gewährleistet und entsprechend der privaten oder behördlichen Auflagen durchgeführt - wenn notwendig, auch mehrmals täglich. Die Firma STRABO ist während der Winterdienste 24 Stunden am Tag telefonisch erreichbar.


Sollten trotz intensiver Bemühungen der Firma STRABO Schäden beim Kunden auftreten, so werden diese im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung reguliert.


Beseitigungsverfahren

Bei der Beseitigung von Schnee und Glatteis gibt es verschiedene Methoden. Bei Einsätzen wird zunächst die den Witterungsbedingungen entsprechende technisch geringst aufwendige sowie die umweltverträglichste Methode gewählt.

Die Beseitigung von Schnee kann Weißräumung oder per Schwarzräumung erfolgen:

Bei der Weißräumung wird der Schnee zu Seite geschoben und festgefahren. Zusätzlich erfolgt das Bestreuen der festgefahrenen Fläche mit abstumpfenden Streumitteln (Granulat)

Die Schwarzräumung ist erheblich aufwendiger und kostenintensiver, da der Schnee hierbei vollständig abgetragen werden muss (Schwarzräumung, da dunkle Straßenbeschichtung nach Abtrag zu sehen ist).

Bei Glätte existieren verschiedene Streumethoden:

Beim einfachen Streuverfahren, sofern Salzstreuung erforderlich wird, kann zum einen ein Salz-/Granulat-/Sand-Gemisch, zum anderen reines Streusalz unterschiedlicher Qualität eingesetzt werden.

Außerdem gibt es das Feuchtsalzverfahren, bei dem Salz in Wasser gelöst wird. Hierbei wird i.d.R. weniger Salz benötigt, so dass die Verteilung gleichmäßiger stattfindet und keine Salzverwehungen geschehen können.


Unsere Mitarbeiter bringen langjährige Erfahrungen im Winterdienst mit, so dass alle notwendigen Maßnahmen voraussichtig, schnell und zuverlässig durchgeführt werden.


Neben Bergisch-Gladbach bieten wir Ihnen auch Winterdienst in den folgenden Städten an:

Winterdienst Köln
Winterdienst Düsseldorf
Winterdienst Aachen
Winterdienst Leverkusen
Winterdienst Bonn 
Winterdienst Wesseling
Winterdienst Bornheim
Winterdienst Siegburg

• Winterdienst Koblenz

Winterdienst Euskirchen

Winterdienst Brühl

Winterdienst Erftstadt

Winterdienst Eitorf

• Winterdienst Mayen


Rechtliches zum Winterdienst

Winterdienst wird zur Sicherung öffentlicher und privater Verkehrswege und Verkehrsplätze durchgeführt. Er dient der Sicherung öffentlicher Infrastruktur und ist ferner aus betriebsschutzrechtlichen Gründen erforderlich. So könnten private Hauseigentümer im Falle eines Unfalls auf ungeräumten Gehwegen i.S.d. § 823 (1) BGB zivilrechtlich in Haftung genommen werden.

Die Pflicht zur Schneeräumung ist in Deutschland unterschiedlich geregelt. In der Regel beginnt sie Werktags um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.

Das Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) sieht vor, dass der Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslagen Pflicht der Gemeinden ist (§ 1 (1) i.V.m. § 1 (2) Nr. 1 StrReinG NRW), diese kann jedoch an den Eigentümer privater Gehwege delegiert werden (§ 4 (1) 1 StrReinG NRW).


Die „Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn“ vom 21. Dezember 1978 sieht vor, dass Privateigentümern die Winterdienstpflicht auf angrenzenden Gehwegen obliegt. Dabei sind folgende Regelungen i.S.d. § 4 zu beachten:

  • Bestreuung gefährlicher Stellen der Gehwege mit zur Glättebeseitigung geeigneten abstumpfenden Stoffen
  • 1,50 Meter breiter Streifen ist von Schnee und Eis freizuhalten
  • dabei ist die Verwendung von Streusalz nur bei extremen Witterungsverhältnissen erlaubt. Dies ist dann der Fall, wenn alle anderen Beseitigungsmethoden keine Wirkung erzielen
  • Salzrückstände sind später zu beseitigen
  • Die Schnee- bzw. Glättebeseitigung ist erst nach Beendigung des Schnellfalls bzw. nach Entstehung der Glätte zu beseitigen
  • Die Beseitigung hat werktags bis 7.30 Uhr bzw. Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr morgens zu erfolgen, wenn der Schneefall bzw. die Glätte nach 20.00 Uhr (bei Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr) eingesetzt hat. Schnee und Glätte ab 7.30 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr (bzw. 20.30 Uhr) sind stetig zu beseitigen. Voraussetzung ist hierfür jedoch zunächst die Beendigung des Schneefalls)

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln sieht ähnliche Regelungen vor (§ 5 ):

  • Gehwege sind nach Schneefall zu reinigen (min. 1,50 Meter breit)
  • Die Verwendung von Streusalz ist nur bei klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) erlaubt sowie an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Rampen u.a.)
  • Wenn der Schneefall oder Eisglätte nach 20.00 Uhr einsetzt, muss die Beseitigung bis zum nächsten Tag, werktags bis spätestens 7.00 Uhr bzw. Sonn- und Feiertags bis spätestens 9.00 Uhr erfolgt sein.

Wichtige Regelungen der „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen“ vom 14. Dezember 1987 (§ 4):

  • Gehwege sind grds. In der Breite von 1,5 Metern von Schnee und Eis freizuhalten
  • Bei Glätte sind die Gehwege in dieser Breite mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen
  • Wenn dies keine Wirkung erzielt, sind Ausnahmen erlaubt (Streusalz)
  • Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehung der Glätte sind Beseitigungsmaßnahmen in der Zeit von werktags 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. Sonn- und Feiertags 9.00 Uhr bis 20l.00 Uhr durchzuführen. Sofern Schnee oder Glätte nach 20.00 Uhr entstehen, ist die Beseitigung bis werktags 7.00 Uhr bzw. Sonn- und Feiertags 9.00 Uhr am nächsten Tag durchzuführen.

Wichtige Regelungen der „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf“ vom 13. Dezember 1991 (§ 3):

  • Schnee- und Eisbeseitigung auf einer Breite von 1 Meter erforderlich
  • Salz ist nur als Streumittel an besonders gefährdeten Stellen erlaubt
  • Beseitigung zwischen 7.00 Uhr (werktags) / 9.00 Uhr (Sonn- und Feiertags) und 20.00 Uhr erforderlich, wenn Schneefall vollendet und Glätte entstanden. Ab 20.00 Uhr ist die Beseitigung bis zum Folgetag bis 7.00 Uhr (werktags) / 9.00 Uhr (Sonn- und Feiertags) abzuschließen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Winterdienstpflicht auch für Personen, die beruflich, krankheitsbedingt oder durch andere Gebrechlichkeiten daran gehindert sind, besteht. Sie sind gehalten Vertretungen zu organisieren. Auch angebrachte Schilder, wie „eingeschränkter Winterdienst“ oder „Betreten auf eigene Gefahr“ entbinden den Grundstückseigentümer nicht von der Winterdienstpflicht. Der Winterdienst kann auch per Mietvertrag vom Haus- und Grundstückseigentümer an den Mieter weitergegeben werden.