Winterdienst aus Eitorf

Die Firma STRABO ist für Sie seit über 25 Jahren professioneller Winterdienst für Eitorf und Umgebung. Unsere erfahrenen Mitarbeiter stehen für Zuverlässigkeit und Kompetenz, um Ihnen bestmöglichen Service zu bieten.

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Streufahrzeug im abendlichen Einsatz von hinten aufgenommen.
Einsatzfahrzeug mit Schneeschieber räumt abends bei Schneefall die Straße.

STRABO - Ihr Profi für
Winterdienst und Gebäudeservices 

Eitorf liegt zwischen Bergischem Land und Westerwald etwa 25 km südlich von Bonn an der Sieg und hat etwa 18000 Einwohner.

Das Klima in Eitorf ist mild sowie warm und gemäßigt. Pro Jahr fallen hier im Schnitt jedoch im Winter kommt es hier deshalb häufig zu Schneefall und Glätte. Wenden Sie sich für professionellen Winterdienst in Eitorf gerne an die Firma Strabo.

Wir verfügen über das Equipment und die Erfahrung für effektive und effiziente Schnee- und Eisbeseitigung.

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Zuverlässiger Winterdienst seit über 25 Jahren

Professioneller Schneedienst und Eisbeseitigung in Eitorf erfolgt manuell oder maschinell, abhängig von der Größe der zu bearbeitenden Verkehrsfläche. Jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeitergruppe ist für einen regionalen Kleinraum verantwortlich, an dessen Streckenführung die Anwesen unserer Kunden liegen.

Von November bis April ist jeder Mitarbeiter durch die Firmenleitung ständig abrufbereit. Dies gilt auch nachts, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, wie Weihnachten, Sylvester und Neujahr und für Karneval, Karfreitag und die Osterfeiertage.

Zwei Einsatzfahrzeuge mit Schneeschiebern im abendlichen Schnee-Einsatz.

Die Vorteile von Strabo

  • über 25 Jahre Erfahrung
  • Zertifiziertes Unternehmen
  • tätig für Privat und Gewerbe
  • pünktlich und zuverlässig

Sichere Straßen im Winter

Durch ein Netz von eigenen Wetterbeobachtern im Leistungsbereich des Unternehmens sowie durch die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Wetterdienst werden mögliche Einsatzzeiten erkannt, Kontrollfahrten durchgeführt und auch letztlich zentrale Einsätze zur Schnee- und Eisbeseitigung ausgelöst.

Somit werden unaufgefordert fristgerechte Winterdienst-Einsätze für die Kunden im Großraum Eitorf gewährleistet und entsprechend der privaten oder behördlichen Auflagen durchgeführt – wenn notwendig, auch mehrmals täglich. Die Firma STRABO ist während der Winterdienste 24 Stunden am Tag telefonisch erreichbar.

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Weißräumung und Schwarzräumung

Bei der Beseitigung von Schnee und Glatteis gibt es verschiedene Methoden. Bei Einsätzen wird zunächst die den Witterungsbedingungen entsprechende technisch geringst aufwendige sowie die umweltverträglichste Methode gewählt.


Bei der Weißräumung wird der Schnee zu Seite geschoben und festgefahren. Zusätzlich erfolgt das Bestreuen der festgefahrenen Fläche mit abstumpfenden Streumitteln (Granulat)

Die Schwarzräumung ist erheblich aufwendiger und kostenintensiver, da der Schnee hierbei vollständig abgetragen werden muss (Schwarzräumung, da dunkle Straßenbeschichtung nach Abtrag zu sehen ist).

Umweltzeichen Blauer Engel für umweltfreundliche Produkte.

Streumethoden - welche sind erlaubt und welche nicht:

Am umweltfreundlichsten ist die Streuung von Granulat oder Splitt. Diese Streumittel sorgen für guten Halt auf den Straßen, beeinträchtigen aber Pflanzen und Bäume in keinster Weise.


Achtung: Streusalze gefährden Pflanzen und Bäume und können darüber hinaus das Grundwasser verschmutzen. Diese Streumethode darf nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden!


Zu den Streusalzen gehören die folgenden Substanzen:

  • Steinsalz (Natriumchlorid)
  • Ammoniumsulfat
• Kaliumformiat
  • Calciumchlorid


Grundsätzlich dürfen Sie nur Streumittel die mit dem blauen Engel gekennzeichnet sind, unbedenklich verwenden. (Wikipedia: Blauer Engel)

Salzhaltige Streumittel dürfen nur an besonders gefährlichen Stellen wie:

  • Brückenauf- und -abgängen
  • Steilen Treppen
  • Rampen
  • Straßen mit steilem Gefälle
zum Einsatz kommen.


Beim einfachen Streuverfahren, sofern Salzstreuung erforderlich wird, kann zum einen ein Salz-/Granulat-/Sand-Gemisch, zum anderen reines Streusalz unterschiedlicher Qualität eingesetzt werden. Außerdem gibt es das Feuchtsalz-Verfahren, bei dem Salz in Wasser gelöst wird. Hierbei wird i.d.R. weniger Salz benötigt, so dass die Verteilung gleichmäßiger stattfindet und keine Salzverwehungen geschehen können. 

Rechtliches zum Winterdienst in Eitorf

  • 1. Einführung in den Winterdienst

    Winterdienst wird zur Sicherung öffentlicher und privater Verkehrswege und Verkehrsplätze durchgeführt. Er dient der Sicherung öffentlicher Infrastruktur und ist ferner aus betriebsschutzrechtlichen Gründen erforderlich. So könnten private Hauseigentümer im Falle eines Unfalls auf ungeräumten Gehwegen i.S.d. § 823 (1) BGB zivilrechtlich in Haftung genommen werden.

  • 2. Rechtliche Grundlagen

    Die Pflicht zur Schneeräumung ist in Deutschland unterschiedlich geregelt. In der Regel beginnt sie Werktags um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.

    Das Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) sieht vor, dass der Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslagen Pflicht der Gemeinden ist (§ 1 (1) i.V.m. § 1 (2) Nr. 1 StrReinG NRW), diese kann jedoch an den Eigentümer privater Gehwege delegiert werden (§ 4 (1) 1 StrReinG NRW).

  • 3. Pflichten der Grundstückseigentümer

    Die Rechtsprechung zeigt, dass die Winterdienstpflicht auch für Personen, die beruflich, krankheitsbedingt oder durch andere Gebrechlichkeiten daran gehindert sind, besteht. Sie sind gehalten Vertretungen zu organisieren. Auch angebrachte Schilder, wie „eingeschränkter Winterdienst“ oder „Betreten auf eigene Gefahr“ entbinden den Grundstückseigentümer nicht von der Winterdienstpflicht. Der Winterdienst kann auch per Mietvertrag vom Haus- und Grundstückseigentümer an den Mieter weitergegeben werden.

  • 4. Regulierung bei Schäden

    Sollten trotz intensiver Bemühungen der Firma STRABO Schäden beim Kunden auftreten, so werden diese im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung reguliert.

  • 5. Bedingungen in Eitorf

    In Eitorf gelten die folgenden Bedingungen für den Winterdienst:

    § 1 Inhalt der Reinigungspflicht
    (1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
    Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
    Die Durchführung der Straßenreinigung sowie des Winterdienstes erfolgt im Rahmen der Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinde Eitorf. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

    (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der
    Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der
    Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten
    der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.

    (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
    – alle selbstständigen Gehwege
    – die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
    – alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
    – Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen,
    deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
    (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben
    den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.

    § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
    (1) Die Reinigung, wozu auch die Winterwartung gehört, der Gehwege gem. § 1 Abs. 3 dieser
    Satzung wird bei allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der daran angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
    (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
    Erbbauberechtigte.
    (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber
    der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und
    nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
    (4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

Frau im Anzug lächelt in die Kamera.

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STRABO ist seit 25 Jahren Dienstleister für Winterdienst, Hausmeisterservice, Gebäudereinigung, Treppenhausreinigung und Gartenpflege und Gartenbau im Raum Bonn, Köln, Aachen und Düsseldorf.


Unser Leistungsangebot ist speziell für Kundenkreise auf dem geschäftlichen Sektor (Öffentlicher Dienst, Mittelstand, Großunternehmen) sowie auf dem privaten Sektor zugeschnitten, so dass wir Ihnen immer ein attraktives Preis-/Leistungsverhältnis bieten können. Wir bieten Ihnen auch professionellen Winterdienst in Köln und Winterdienst im Großraum Düsseldorf.

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